Patient darf seinem Hausarzt Grundstück versprechen

Am 07.07.2025 entschied der BGH, dass Ärzte sich von Patienten Vermögensbestandteile versprechen lassen dürfen. Dr. Hingerl unterliegt in den ersten beiden Instanzen (LG Bielefeld und OLG Hamm), der BGH fällt eine Grundsatzentscheidung zu seinen Gunsten

Patient darf seinem Hausarzt Grundstück versprechen (siehe Presseerklärung BGH), Az. IV ZR 93/24

Das klingt zunächst befremdlich, da in den Berufsordnungen der Ärzte in den Bundesländern geregelt ist, der Arzt dürfe sich keine Vermögensvorteile im Zusammenhang mit der Behandlung gewähren lassen. Das sahen auch die Richter in erster Instanz beim Landgericht Bielefeld und zweiter Instanz beim Oberlandesgericht Hamm so. Dr. Hingerl und Rechtsanwältin de la Fontäne sahen das anders.

Dr. Hingerl hatte als Insolvenzverwalter eines Arztes für Allgemeinmedizin dessen Vermögen zu sichern und vorhandene Ansprüche gegen Dritte durchzusetzen.

Rechtsanwältin de la Fontaine begleitete als Expertin im Erbrecht diesen Rechtsstreit. Ihr Argument war, dass die ärztlichen Berufsordnungen  nicht ein Grundrecht, hier insbesondere das im Grundgesetz geschützte Erbrecht, einschränken können. Das wäre nur über ein parlamentarisches Gesetz möglich. Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation. Der vierte Senat hob die Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts auf und verwies das Verfahren an das Oberlandesgericht Hamm zurück. Dieses hatte danach noch zu prüfen, ob eventuell wegen anderweitiger Sittenwidrigkeit das Vermächtnis des Patienten an seinen Hausarzt nichtig war. Das konnte die Erbin, die Haushälterin des Patienten, nicht nachweisen. So obsiegte letztendlich Dr. Hingerl als Insolvenzverwalter  nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits vom Bundesgerichtshof beim Oberlandesgericht Hamm. Er kann jetzt das Grundstück in einem Wert von über 1 Mio. €  zugunsten der Gläubiger verwerten. Die Gläubiger werden dadurch voraussichtlich zu 100% befriedigt.

Der Rechtsstreit gegen die Alleinerbin, die Haushälterin des Patienten, hatte schon einen Vorlauf im Erbscheinverfahren. Dr. Hingerl wollte schon im Erbscheinverfahren die Rechtsposition des Arztes als Vermächtnisnehmer durchsetzen. Auch in diesem vorausgehenden Verfahren ist Dr. Hingerl in zwei Instanzen, Amtsgericht Bielefeld und Oberlandesgericht Hamm unterlegen. Damit stand nur noch der Weg über die ordentliche Gerichtsbarkeit offen, der letztendlich erfolgreich war.

Suche der Tagesschau | tagesschau.de

 

Kanzlei Hingerl & Partner